Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz
AEG 1994§ 14a Ausnahmen von der Versicherungspflicht
Stand: 01.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/14a#abs-1 (1) Eine Versicherungspflicht nach § 14 Absatz 1 besteht nicht für
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe c muss die selbstschuldnerische Bürgschaft oder gleichwertige Deckungszusage geschädigten Dritten einen Direktanspruch gegen die Gebietskörperschaft oder den Gemeindeverband gewähren; das ersatzpflichtige Eisenbahninfrastrukturunternehmen und die Gebietskörperschaft oder der Gemeindeverband haften als Gesamtschuldner.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/14a#abs-2 (2) Eine Versicherungspflicht nach § 14 Absatz 2 besteht nicht für Wagenhalter,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/14a#abs-3 (3) Von den Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b kann für die in § 5 Absatz 1a Nummer 2 bezeichneten Eisenbahnen durch Landesrecht abgewichen werden.